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Wird einer vollziehbaren Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht Folge geleistet, liegt Gegensatz zum früheren Recht nicht mehr eine Straftat, sondern nur noch eine Ordnungswidrigkeit vor (§ 24 StVG, § 49 Abs. 4 Nr. 6 StVO). Die Verhängung einer Geldbuße ist jedoch nur dann möglich, wenn die Verpflichtung zur Teilnahme ohne Rücksicht auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels durch den Betroffenen vollziehbar ist, es also nicht mehr allein dem Belieben des Betroffenen überlassen ist, zunächst die verwaltungsrechtliche Durchsetzung zu verhindern (OLG Celle, Beschl. v. 10.09.1984 – 3 Ss OWi 201/84, VRS 67, 464). Das hat zur Konsequenz, dass die Verhängung eines Bußgeldes nur dann möglich ist, wenn der Bescheid entweder bestandskräftig ist oder für sofort vollziehbar erklärt wurde. Das Nichtbeachten von Verkehrsvorschriften ist keine vom Tatrichter festzustellende tatbestandsmäßige Voraussetzung für die Ahndung der Nichtteilnahme am Verkehrsunterricht, [...]
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