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Dieser Tatbestand erhält insbesondere Bedeutung, wenn im Strafverfahren der strafrechtliche Vorwurf entfällt und eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit erfolgen soll. § 21 Abs. 2 OWiG bestimmt, dass im Fall der gleichzeitigen Verfolgung einer Handlung als Straftat und Ordnungswidrigkeit eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit möglich bleibt, wenn eine Strafe nicht verhängt wird. Dies setzt wiederum voraus, dass diese nicht verjährt ist, was in der Praxis häufig durch Nr. 15 verhindert wird. (Fall nach OLG Zweibrücken, Beschl. v. 14.10.2022 – 1 OLG 2 Ss 27/22, DRsp Nr. 2022/16072) In einem Ermittlungsverfahren wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens i.S.d. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ergeht Strafbefehl, gegen den der Beschuldigte Einspruch einlegt. In der Hauptverhandlung entstehen Zweifel, ob eine Straftat tatsächlich nachgewiesen werden kann. Das Gericht erteilt den Hinweis, dass der Angeklagte wegen der Begehung von Verkehrsordnungswidrigkeiten wie [...]
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