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Die in Straßenverkehrsangelegenheiten sehr kurzen Verjährungsfristen von drei bzw. sechs Monaten nach § 26 Abs. 3 StVG stellen die Verfolgungsbehörden immer wieder vor Probleme. Zum Ausgleich sieht der Gesetzgeber in § 33 OWiG einen ganzen Katalog von Tatbeständen vor, mit welchen die Behörden die laufende Verjährungsfrist unterbrechen können. Sie haben die Wirkung des Neubeginns der vollständigen Verjährungsfrist. Der Unterbrechungskatalog des § 33 OWiG ist abschließend. Die Vorschriften über die Unterbrechung der Verjährung sind als Ausnahmevorschriften eng auszulegen (BGH, Beschl. v. 10.08.2017 – 3 StR 227/17, DRsp Nr. 2017/15610). Die nach § 31 OWiG, § 26 StVG laufende Verjährungsfrist kann durch die in § 33 OWiG normierten Unterbrechungstatbestände pausiert werden mit der Wirkung, dass eine neue, vollständige Verjährungsfrist [...]
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