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Nach dem klaren Wortlaut der Norm kommt es auf die „Beauftragung“ an. Dies meint den gerichtlichen Beschluss, der auch zum Ende einer Hauptverhandlung verkündet werden kann. Dieser Beschluss unterbricht die Verjährung, nicht der Versand der Gerichtsakte an den Gutachter (OLG Jena, Beschl. v. 29.02.2012 – 1 Ss Bs 17/12, DRsp Nr. 2012/19391). In Fällen der mehrfachen Einholung bzw. Ergänzung von Sachverständigengutachten können diese jeweils nur dann verjährungsunterbrechende Wirkung entfalten, wenn entweder die Person des Sachverständigen ausgewechselt oder demselben Sachverständigen ein völlig neues Beweisthema aufgegeben wird. Letzteres setzt dabei voraus, dass der Sachverständige bei seiner erneuten Inanspruchnahme damit beauftragt wird, nunmehr zu einer weiteren Frage, die nicht bereits Gegenstand des ersten Auftrags war, gutachterlich Stellung zu nehmen (BGH, Beschl. v. 10.08.2017 – 3 StR 227/17, DRsp Nr. 2017/15610; BayObLG, Beschl. v. 11.10.1976 – 1 Ob OWi [...]
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