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Ein Durchsuchungsbeschluss, der nur allgemein gegen „Verantwortliche im Verkauf, Kalkulation und Akquisition“ ergangen ist, unterbricht die Verjährung gegen den Täter nur dann, wenn sich aus den Ermittlungsakten ergibt, dass der Täter zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war und sich die Durchsuchung auch gegen ihn richten sollte (BGH, Beschl. v. 29.01.2013 – 2 StR 510/12, NJW 2013, 1174; Beschl. v. 06.03.2007 – KRB 1/07, NJW 2007, 2648). Nur eine rechtmäßige Anordnung unterbricht die Verjährung. Bei geringfügigeren Verstößen fehlt regelmäßig die Verhältnismäßigkeit. Steht ein milderes Mittel zur Verfügung (bei Identitätszweifeln die Möglichkeit eines anthropologischen Gutachtens etwa), ist eine Durchsuchung beim Betroffenen unzulässig, wenn das Frontfoto von ordentlicher Qualität ist. Das BVerfG (Beschl. v. 14.07.2016 − 2 BvR 2748/14, DAR 2016, 641) setzt dieser Maßnahme nunmehr jedenfalls deutliche Grenzen. So führt es in den Leitsätzen aus: „1. In [...]
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