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Hat der Betroffene ohne eigenes Verschulden eine Frist nicht eingehalten, gewährt die Behörde Wiedereinsetzung. Diese kann von Amts wegen im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 3 StPO gewährt werden oder auf Antrag. Selbstverständlich empfiehlt sich die Stellung eines Antrags als der sicherste Weg. Zumeist wird ein Organisationsverschulden in der Kanzlei Grund der Fristversäumnis sein. Grundsätzlich wird ein Verschulden des Verteidigers dem Betroffenen nicht zugerechnet (geklärt seit BVerfG, Beschl. v. 08.08.1990 – 2 BvR 267/90, NJW 1991, 351; BGH, Beschl. v. 25.05.1960 – 4 StR 193/60, BGHSt 14, 306, 308; OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.09.2021 – 1 OLG 53 Ss OWi 340/21, DRsp Nr. 2021/15380). Zu einer Überwachung seines Verteidigers ist der Betroffene regelmäßig nicht verpflichtet (BGH, Beschl. v. 19.01.1989 – 4 StR 1/89, DRsp Nr. 1996/13961). Eine Ausnahme kann nur dann greifen, wenn der Betroffene seinen Verteidiger schon einmal als unzuverlässig erlebt hat. Es empfiehlt [...]
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