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Die Einspruchseinlegung ist schriftlich oder zur Niederschrift der erlassenden Verwaltungsbehörde möglich. Der Betroffene kann den Einspruch, im Notfall auch durch den Verteidiger, telefonisch zur Niederschrift einlegen (BGH, Beschl. v. 20.12.1979 – 1 StR 164/79, NJW 1980, 1290; OLG Stuttgart, Urt. v. 05.07.1988 – 3 Ws 121/88, NStZ 1989, 42). Dies ist unter Verteidigern weitgehend unbekannt. Der Betroffene muss dann aber zweifelsfrei sicherstellen, dass sein Gesprächspartner in der Verwaltung erkannt hat, dass er Einspruch einlegen will und dies so in der Akte notiert. Zweifel gehen hier zu Lasten des Betroffenen. Das Schriftstück insgesamt muss eindeutig und zweifelsfrei erkennen lassen: den Urheber, dessen Willen, es endgültig in den Verkehr zu bringen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.09.1988 – 5 Ss (OWi) 280/88 - 224/88 I, JZ 1988, 1140). Die Identifikation des Urhebers als Aussteller muss sich aus der Urkunde bzw. dem Schriftstück selber ergeben, nicht erst durch [...]
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