Der Einspruch muss von dem Betroffenen oder einer Vertretungsperson formgerecht fristgerecht in deutscher Sprache dem richtigen Adressaten gegenüber (ausstellende Behörde) erklärt werden. Der Einspruch ist ein Rechtsbehelf eigener Art. Der Einspruch des Betroffenen hat den Inhalt, dass der vorläufige Spruch der Verwaltungsbehörde, der das Bußgeldverfahren zum Abschluss bringen soll, abgelehnt wird. Entsprechend führt der Einspruch im gerichtlichen Verfahren nicht zu einer Nachprüfung der getroffenen Entscheidung der Verwaltungsbehörde, die nur vorläufigen Charakter hat. Konsequenz ist, dass die Verwaltungsbehörde nach Einlegung eines Einspruchs nicht gehindert ist, im Zwischenverfahren den ersten Bußgeldbescheid zurückzunehmen und in einem zweiten Bußgeldbescheid nachteiligere Rechtsfolgen festzusetzen (vgl. § 66 Abs. 2 Nr. 1b OWiG). Ebenso kann das Tatgericht aufgrund bekannter Umstände auf eine höhere Geldbuße als im Bußgeldbescheid erkennen (OLG Brandenburg, [...]