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Grundsätzlich gilt, dass Erklärungen über ein Rechtsmittel bedingungsfeindlich sind. Der Einspruch kann daher nicht mit der „Bedingung“ verknüpft werden, dass keine höhere Geldbuße verhängt wird o.Ä. Ein nur „vorsorglich“ eingelegter Einspruch ist dagegen wirksam, da nicht bedingt. Hier behält sich der Verteidiger nur vor, ggf. von dem Recht der Rücknahme Gebrauch zu machen. Nach einem frühen Urteil des BGH (BGHSt 5, 183) ist ein Einspruch schon unwirksam, wenn Zweifel bestehen, ob er mit einer Bedingung verbunden ist. Grundsätzlich sollte der Verteidiger daher alles vermeiden, was den Einspruch im Zweifel mit einer Bedingung zusammenbringt. Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Auch eine Beschränkung auf die Rechtsfolgen ist grundsätzlich zulässig (OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.02.2017 – (1) 53 Ss-OWi 56/17 (34/17), DRsp Nr. 2017/2469). Die isolierte Anfechtung eines Fahrverbots nach § 25 StVG wird kontrovers beurteilt. Nach [...]
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