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Nach dem Beispielkatalog des § 46 StGB sind auch die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 28.04.1981 – 5 StR 77/81, NStZ 1981, 299). Diese sind alle die Person und die Lebensumstände des Angeklagten prägenden Umstände, nämlich: Lebensalter: Ein hohes Lebensalter kann geeignet sein, eine geringere Strafe wegen besonderer Strafempfindlichkeit auszusprechen. Krankheiten: Eine schwere Krankheit oder eine dauerhafte Behinderung können die Strafempfindlichkeit erhöhen. Der nach § 46 StGB vorzunehmende Schuldausgleich kann demgemäß mit geringerer Strafe erfolgen (BGHR § 46 I Schuldausgleich 3, 7, 19). Eine Bypassoperation ist noch keine schwere Erkrankung in diesem Sinne. Die Auswirkungen auf eine bereits begonnene Therapie können berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. 03.05.2011 – 1 StR 100/11, StrafO 2011, 282). Familienverhältnisse (BGH, Beschl. v. 10.08.2011 – 2 StR 221/11). Aus dem Gleichbehandlungsgebot folgt, dass der [...]
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