Wenn die genannte Stellung für das verletzte Rechtsgut erhöhte Pflichten begründet bzw. wenn zwischen Berufspflichten und der Tat eine innere Beziehung besteht, können Auswirkungen auf die Schuld entstehen. Regelmäßig ist eine derartige Verbindung geeignet, eine erhöhte Schuld zu begründen (BGH, Beschl. v. 20.10.1999 – 3 StR 324/99, NStZ 2000, 137). Strafmildernd zu berücksichtigen sind: Verlust der Beamtenrechte, Schwierigkeiten, als älterer Beamter eine neue berufliche Position aufzubauen, Verlust der Beamtenversorgungsbezüge, Widerruf der Anwaltszulassung oder der Approbation als Arzt oder [...]