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Auch dieses Katalogbeispiel des § 46 StGB ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Bisherige Straflosigkeit (BGH, Beschl. v. 02.11.1995 – 5 StR 606/95, StV 1996, 205; BGH, Urt. v. 27.10.1987 – 1 StR 492/87, NStZ 1988, 70) sowie langjähriges und unfallfreies Fahren sind insbesondere in Verkehrsdelikten von der Verteidigung zu berücksichtigen. Vorstrafen sind nur dann strafverschärfend, wenn sie einschlägig sind oder erkennen lassen, dass die bisherigen keine Warnung für den Täter gesetzt haben (BGH, Urt. v. 04.08.1971 – 2 StR 13/71, BGHSt 24, 198). Je weiter die Vorstrafen zurückliegen, umso mehr hat das Gericht zu begründen, warum es diese noch strafverschärfend berücksichtigt hat (BGH, Entsch. v. 16.10.1991 – 5 StR 444/91, StV 1992, 225). Die Art der Lebensführung spielt nur dann eine Rolle, wenn sie in einer Beziehung zur Tat [...]
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