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Auch das Verhalten nach der Tat ist ein benannter Strafzumessungsgrund des § 46 StGB. Das Verhalten nach der Tat ist geeignet, Auswirkungen auf das Strafmaß zu entfalten (BGH, Entsch. v. 27.11.1987 – 3 StR 519/87, 545; StV 1988, 340; BGH, Beschl. v. 05.04.2001 – 4 StR 106/01, NStZ-RR 2001, 296). Nötig ist jedoch, dass im Sinne eines Täter-Opfer-Ausgleichs das Nachtatverhalten Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters zur Tat und seinem diesbezüglichen Verhalten erkennbar werden lassen. Zum Täter-Opfer-Ausgleich vgl. § 46a StGB und siehe auch Teil 7/2.5. Auswirkungen auf das Strafmaß kann auch die Bereitschaft zur Teilnahme an einer Therapie bei Drogenabhängigkeit oder Alkoholsucht haben. Vereinfacht ausgedrückt kommen alle Formen, die unter tätige Reue im weitesten Sinne zu fassen sind, als Milderungsgrund in Betracht. Geständnis oder Tatleugnen sind individuell zu prüfen. Nur dann, wenn eine innere Beziehung i.S.v. Reue erkennbar wird, ist ein [...]
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