Nach dem Gesetzeswortlaut kann die vorzeitige Aufhebung der Sperre insgesamt frühestens nach drei Monaten, im Wiederholungsfall nach einem Jahr erfolgen. Ein Wiederholungsfall in diesem Sinn liegt vor, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet wurde (§ 69a Abs. 3 und 7 StGB). Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszugs, das nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des Verurteilten (§§ 462 Abs. 1 und 2, 462a Abs. 2, 463 Abs. 6 Satz 1 StPO) ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Bei vollstreckter Freiheitsstrafe ist zuständig die Strafvollstreckungskammer (§ 462a Abs. 1 Satz 1 StPO) bzw. der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter (§ 82 Abs. 1 JGG). Nach § 69a Abs. 7 Satz 2 erster Halbsatz StGB ist das Gericht an die dort genannten Mindestfristen des Vollzugs gebunden, d.h., eine Aufhebung vor Ablauf von drei Monaten bzw. bei Wiederholungstätern von einem Jahr ist nicht möglich. Zu beachten ist, dass bei der [...]