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Die Anwendung der Führerscheinmaßnahmen gem. §§ 69, 69a StGB auf internationalen Kraftfahrzeugverkehr sind geregelt in § 69b StGB: Für in Deutschland stationierte NATO-Truppen ist das NATO-Truppenstatut (BGBl II 1961, 1183) mit Zusatzabkommen (BGBl II 1961, 1218; II 1973, 1022) zu beachten. Im Übrigen gilt § 28 FeV über die Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der EU und des EWR sowie § 29 FeV für sonstige ausländische Fahrerlaubnisse (vgl. auch Teil 8/2.4.1.2 „EU-/Internationale Fahrerlaubnisklassen“). Zweck dieser Erleichterung ist es, ausländischen Kraftfahrzeugführern mit entsprechender legaler ausländischer Fahrerlaubnis für eine kurze Fahrzeit in der Bundesrepublik Deutschland erleichtert zu erlauben, das Fahrzeug zu führen und nicht nach Grenzübertritt sofort eine deutsche Fahrerlaubnis zu erwerben. Zugrunde liegt hier die Abwägung der Sicherheit des inländischen Kraftverkehrs gegen das Interesse des Internationalen Kraftverkehrs [...]
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