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§ 69a Abs. 7 StGB eröffnet die Möglichkeit einer nachträglichen Ausnahme, wenn: zum einen eine positive Prognose gestellt werden kann, dass der Täter nicht mehr ungeeignet ist zum Führen von Kraftfahrzeugen, zum anderen, wenn die Sperre mindestens drei Monate bzw. im Wiederholungsfall des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat. Die Vorschrift greift auch im Fall einer lebenslangen Sperre gem. § 69a Abs. 1 Satz 2 StGB. Eine günstige Sozialprognose, die die Aussetzung von Straf- und Unterbringungsvollstreckung rechtfertigt, genügt allerdings nicht, um die Aufhebung der Sperre zu begründen (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.08.2000 – 3 Ws 153/00, VRS 101, 430; OLG München, Urt. v. 10.07.1981 – 1 Ws 542/81, NJW 1981, 2424). Eine erfolgreiche Teilnahme an einem verkehrspsychologischen Kurs für alkoholauffällige Kraftfahrer, eine Alkoholentzugstherapie und/oder der Nachweis von Drogen- bzw. Alkoholabstinenz können eine vorzeitige Aufhebung der Sperrfrist rechtfertigen, begründen [...]
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