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Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist vom Gesetzgeber als Maßregel der Besserung und Sicherung ausgestaltet worden (keine Nebenstrafe: BGH, Beschl. v. 22.10.2002 – 4 StR 339/02, VRS 104, 297). Im Unterschied zum Fahrverbot nach § 44 StGB, das seit 24.08.2017 als „Fahrverbotsstrafe“ ausgestaltet ist, bezweckt § 69 StGB die Ausschaltung ungeeigneter Kraftfahrzeugführer aus dem Straßenverkehr. Der Anwendungsbereich des § 69 StGB erstreckt sich nur auf Kraftfahrzeuge mit Bezug zum Straßenverkehr (OLG Brandenburg, Urt. v. 16.04.2008 – 1 Ss 21/08, NZV 2008, 474). Es ist eine verschuldensunabhängige Maßnahme, die ausschließlich die künftige Gefährlichkeit des Betreffenden im Straßenverkehr beinhaltet. Diese Ungeeignetheitsprognose orientiert sich damit nicht an Tatschwere, Schuld oder Sühne, obwohl die Tat und die Schuld Rückschlüsse auf die künftige Gefährdung zulassen. Der Tatrichter ist nicht gehindert, die durch die Entziehung der Fahrerlaubnis hervorgerufenen [...]
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