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Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a StVG genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in der Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird (§ 24a Abs. 2 StVG). Im Unterschied zu § 316 StGB ist von § 24a Abs. 2 OWiG nur das Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr umfasst. Zum Begriff des Kraftfahrzeugs und zum öffentlichen Straßenverkehr wird auf Teil 4/12.3.3 verwiesen. Bei Elektrofahrrädern gibt es die verschiedensten Begrifflichkeiten (Pedelecs, S-Pedelecs oder E-Bikes). In der Mehrzahl gelten sie als Fahrräder und nicht als Kraftfahrzeuge. Hierunter fallen zunächst einmal nur solche Elektrofahrräder, die bei Geschwindigkeiten von über 6 km/h nur fahren, wenn der Fahrer in die Pedale tritt. Die Tretunterstützung muss sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringern. Die Leistung des Elektromotors darf 250 Watt nicht [...]
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