Das Höchstmaß für die Geldbuße beträgt bei vorsätzlichem Handeln 3.000 € (§ 24a Abs. 4 StVG). Bei fahrlässigem Handeln ist das Höchstmaß 1.500 €. Gegen den Betroffenen, gegen den wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG eine Geldbuße festgesetzt wird, wird i.d.R. auch ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG) angeordnet. Die Anlage zu Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) sieht folgende Regelbußen vor: Erstmalige Tat: 500 €, ein Monat Fahrverbot (Nr. 242 BKat) Bei Voreintragung (§ 24a StVG, §§ 315c, 316 StGB): 1.000 €, drei Monate Fahrverbot (Nr. 242.1 BKat) Bei mehreren Voreintragungen (§ 24a StVG, §§ 315c, 316 StGB): 1.500 €, drei Monate Fahrverbot (Nr. 242.2 BKat) Bei Vorsatz ist die vorgesehene Regelgeldbuße zu verdoppeln (§ 3 Abs. 4a BKatV). Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG verjähren im Fall vorsätzlicher Begehung nach zwei Jahren, im Fall fahrlässiger Begehung nach einem Jahr. Die kurze Verjährungsfrist [...]