Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Das Höchstmaß für die Geldbuße beträgt bei vorsätzlichem Handeln 3.000 € (§ 24a Abs. 4 StVG). Bei fahrlässigem Handeln ist das Höchstmaß 1.500 €. Gegen den Betroffenen, gegen den wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG eine Geldbuße festgesetzt wird, wird i.d.R. auch ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG) angeordnet. Die Anlage zu Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) sieht folgende Regelbußen vor: Erstmalige Tat: 500 €, ein Monat Fahrverbot (Nr. 242 BKat) Bei Voreintragung (§ 24a StVG, §§ 315c, 316 StGB): 1.000 €, drei Monate Fahrverbot (Nr. 242.1 BKat) Bei mehreren Voreintragungen (§ 24a StVG, §§ 315c, 316 StGB): 1.500 €, drei Monate Fahrverbot (Nr. 242.2 BKat) Bei Vorsatz ist die vorgesehene Regelgeldbuße zu verdoppeln (§ 3 Abs. 4a BKatV). Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG verjähren im Fall vorsätzlicher Begehung nach zwei Jahren, im Fall fahrlässiger Begehung nach einem Jahr. Die kurze Verjährungsfrist [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen