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Man kann dem Betroffenen nur schuldhaftes Handeln vorwerfen, wenn er entweder vorsätzlich oder aber fahrlässig handelt. Das Urteil muss deutlich machen, ob es Vorsatz oder Fahrlässigkeit annimmt (BayObLG, Beschl. v. 24.02.2000 – 1 ObOWi 45/00, 1 ObOWi 45/2000, DAR 2000, 366), was durch die Erwähnung von § 24a Abs. 3 StVG geschehen kann. Nach § 17 Abs. 2 und 4 OWiG kommt bei Fahrlässigkeit nur die Hälfte der für Vorsatz angedrohten Geldbuße in Betracht. Der Schuldvorwurf bezieht sich ausschließlich auf die Wirkung der in der Anlage zu § 24a StVG genannten Substanz zum Zeitpunkt des Fahrtantritts oder während der Fahrt. Nicht dagegen auf den Konsum (Stein, NZV 1999, 441). Eine Verurteilung nach schuldlosem Drogenkonsum ist möglich, wenn der Betroffene die Drogenwirkung später bemerkt hat oder hätte bemerken können und müssen, die Fahrt trotzdem antritt oder fortsetzt. Auch auf den Substanznachweis im Blut bezieht sich der Schuldvorwurf nicht (MüKoStVR/Funke, § 24a [...]
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