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Bei der Vorschrift handelt es sich um ein Dauerdelikt. Die Tat beginnt mit Fahrtantritt im berauschten Zustand und endet: mit der Wiedererlangung eines erlaubten Zustands oder mit der endgültigen Beendigung der Fahrt (OLG Hamm, Beschl.v. 08.08.2008 – 2 Ss OWi 565/08, NZV 2008, 532). Es handelt sich um eine neue Tat, wenn der alkoholisierte Fahrer eine durch Alkoholkontrolle unterbrochene Trunkenheitsfahrt mit neuem Tatentschluss fortsetzt (OLG Hamm, Beschl.v. 08.08.2008 – 2 Ss OWi 565/08, NZV 2008, 532). Eine kurze Fahrtunterbrechung von 5–10 Minuten unterbricht eine einheitliche Trunkenheitsfahrt jedenfalls nicht, wenn der Täter von Anfang an vorhatte, nach der Unterbrechung seine Fahrt zu Ende zu führen. (AG Lüdinghausen, Urt. v. 22.05.2007 – 16 Cs 82 Js 9045/06 (70/07), NZV 2007, 485). Bei Verstößen nach Abs. 1 und Abs. 2 der Vorschrift besteht Tateinheit (MüKoStVR/Funke, § 24a StVG Rdnr. 65). Der neben § 24a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StVG tateinheitlich (fahrlässig) [...]
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