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„Die [im Gegensatz dazu heimliche] Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle […] begründet danach gegenüber dem Beschwerdeführer Grundrechtseingriffe. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich als Ergebnis seiner Kontrolle ein Trefferfall ergibt oder nicht. Auch soweit die Kontrolle hinsichtlich des Beschwerdeführers zu einem Nichttreffer führt, liegen in der Erfassung und dem Abgleich seines Kraftfahrzeugkennzeichens Eingriffe in sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Soweit dem die Entscheidung des Senats vom 11. März 2008 (BVerfGE 120, 378) entgegensteht, wird daran nicht festgehalten. Eine automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle […] besteht aus zwei Schritten der Datenverarbeitung, nämlich der Kennzeichenerfassung […] sowie dem Kennzeichenabgleich […] Beide sind unmittelbar aufeinander bezogen: Die Kennzeichenerfassung dient unmittelbar dem Abgleich mit den […] Fahndungsbeständen; in der Verbindung beider sollen Informationen herausgefiltert [...]
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