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Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Hannover hat im März 2019 dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie einer Klage stattgeben, mit denen der Antragsteller und Kläger begehrte, dass das Land Niedersachsen es unterlässt, Geschwindigkeitskontrollen hinsichtlich der von ihm geführten Fahrzeuge mittels der Anlage „Section Control“ auf der B 6 in Laatzen zwischen den Anschlussstellen Gleidingen und Laatzen durchzuführen. Durch diese Anlage würden die Kfz-Kennzeichen aller in dem überwachten Abschnitt einfahrenden Fahrzeuge erfasst. Auch wenn diese beim 2,2 km entfernten Ausfahren im sog. Nichttrefferfall gelöscht würden, bedürfe es für deren Erfassung – sowohl im sogenannten Treffer- als auch im sogenannten Nichttrefferfall – einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Schon mit der Erfassung werde in das verfassungsrechtlich garantierte informationelle Selbstbestimmungsrecht eingegriffen. Für einen solchen Eingriff bedürfe es stets – auch [...]
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