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In der überwiegenden Zahl der Fälle wird die Rechtsschutzmaßnahme erst dann ergriffen, wenn der Abschleppvorgang bereits beendet ist. Es handelt sich dann überwiegend um Widerspruch (soweit nicht nach landesrechtlichen Vorschriften entfallend) und Anfechtungsklage zum zuständigen Verwaltungsgericht gegen den Bescheid, mit dem die Abschleppkosten festgesetzt werden. Beide Rechtsbehelfe haben aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass jedenfalls zunächst nicht bezahlt werden muss. Ein Fall von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten), bei dem die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes ausgeschlossen wäre, liegt nach der Rechtsprechung nicht vor. Die Rechtmäßigkeit des Kosten- und Gebührenbescheids hängt von der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Abschleppmaßnahme ab, die als Vorfrage mitgeprüft wird. Ein selbständiger Angriff gegen den schon durchgeführten Abschleppvorgang selbst kommt in seltenen Fällen als [...]
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