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Wenn dem Abschleppen (wie meistens) ein Verwaltungsakt in Form eines Wegfahrgebots (Grundverfügung) zugrunde liegt, kann dieser liegen in einer Verkehrsregelung durch ein Verkehrszeichen (beispielsweise Haltverbot Zeichen 283 StVO) oder einer Verkehrseinrichtung (beispielsweise Parkscheinautomat und auf Parkscheinpflicht hinweisendes Schild, § 13 Abs. 1 Satz 1 StVO), die für den Verstoß gegen das formulierte Ge- oder Verbot zugleich immanent ein Wegfahrgebot enthalten (BVerwG, NZV 1988, 38), einer Sicherstellungsanordnung (das Fahrzeug ist sicherzustellen) aufgrund des Landessicherheits- oder -polizeirechts, einem für den Einzelfall erlassenen Wegfahrgebot aufgrund der sicherheits- oder polizeirechtlichen Generalklausel des jeweiligen Landes. Der Abschleppvorgang kann sein die Ersatzvornahme (gehandelt wird anstelle des eigentlich vom Wegfahrgebot Betroffenen) als Zwangsmittel. Mit der Durchführung kann ein Abschleppunternehmen beauftragt werden; die unmittelbare Ausführung [...]
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