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Bei der Verhältnismäßigkeit liegt der erfolgversprechendste Ansatzpunkt für den Rechtsanwalt. Wenn ein Verwaltungsgericht eine Abschleppmaßnahme als rechtswidrig beurteilt, geschieht dies in der überwiegenden Zahl der Fälle aus Gründen der fehlenden Verhältnismäßigkeit. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit (vgl. etwa Art. 4 BayPAG) wird überprüft, ob überhaupt abgeschleppt werden darf. Unverhältnismäßig ist das Abschleppen, wenn die jeweilige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht durch die Entfernung des Fahrzeugs beseitigt werden kann, andere Maßnahmen weniger beeinträchtigend sind oder der Nachteil der angewendeten Maßnahme außer Verhältnis zum Erfolg der Gefahrenabwehr steht. Generelle Grundsätze für die Verhältnismäßigkeit des Abschleppens gibt es nicht, es kommt immer auf den jeweiligen Einzelfall an. Vor der Einleitung des Abschleppvorgangs muss nicht zeitaufwendig versucht werden, den Betroffenen zu ermitteln und ihn aufzufordern, [...]
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