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Grundsätzlich bedarf es in Neuerteilungsverfahren keiner erneuten Fahrerlaubnisprüfung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 FeV). Anderes gilt dann, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die für theoretische und praktische Prüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt (§ 20 Abs. 2 FeV). Rechtsprechung zur Notwendigkeit einer erneuten Fahrerlaubnisprüfung – BayVGH, Urt. v. 17.04.2012 – 11 B 11.1873: Im Fall eines Betroffenen, der über 17 Jahre hinweg keine Fahrpraxis mehr hatte und seit zwei Jahren über eine Fahrerlaubnis der Klasse B verfügt, ist es rechtmäßig, für die Fahrerlaubnisklassen A, BE, C1 und C1E eine erneute Prüfung zu verlangen. Für die Fahrerlaubnisklasse A liegt dies auf der Hand. Aber auch in Bezug auf die Fahrerlaubnisklassen BE, C1 und C1E bestehen im Verhältnis zur Fahrerlaubnisklasse B durchaus erhöhte Anforderungen. – BayVGH, Urt. v. 17.04.2012 – 11 B 11.1873: Ob Tatsachen i.S.d. § 20 Abs. 2 [...]
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