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Um die Fahrerlaubnis wiederzuerlangen, muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden (§ 20 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 FeV). Er muss Folgendes umfassen: Daten zur Person und zum Wohnsitz Erklärung zu anderweitiger Fahrerlaubnis Geburtsurkunde Lichtbild Nachweis des Sehvermögens Zeugnis oder Gutachten über körperliche und geistige Eignung (nur bei bestimmten Fahrerlaubnisklassen, vgl. § 21 Abs. 3 Nr. 4 FeV) Nachweis zur Versorgung Unfallverletzter Eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B ist zu versagen, wenn der Nachweis, dass die in der Anlage 6 zur FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen genannten Anforderungen an das Sehvermögen erfüllt sind, nicht erbracht wurde (VG Saarland, Urt. v. 01.09.2011 – 10 K 325/11). Die Unterrichtung von Schülern in Verkehrserziehung und deren Vertrautmachen mit lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei Unfällen ersetzt nicht die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (jetzt: Nachweis zur Versorgung [...]
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