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In der Praxis wird die Fahrerlaubnis fast immer wegen fehlender Fahreignung entzogen. Diesen Fällen steht es gleich, wenn der Betroffene wegen sich abzeichnende fehlender Eignung auf seine Fahrerlaubnis verzichtet. Entscheidende Voraussetzung für die Neuerteilung ist es deshalb, dass die Fahreignung wieder vorhanden ist. Diese Frage kann nicht generell beantwortet werden, sondern hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, aus welchem Grund dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Ein Betroffener muss in einem fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren eine rechts- oder bestandskräftige Entscheidung mit dem darin festgestellten Sachverhalt gegen sich gelten lassen, sofern nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen der bindenden Entscheidung vorliegen (BVerwG, Beschl. v. 03.09.1992 – 11 B 22/92, NZV 1992, 501). In der anwaltlichen Praxis wird es für die Frage der Wiedererlangung der Fahreignung vor allem [...]
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