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Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung und verhindert, dass der Bescheid in Rechtskraft erwächst. Sie müssen weder die Geldbuße bezahlen noch beginnt die Frist für ein Fahrverbot. Der Vorwurf wird anhand der Aktenlage noch einmal geprüft. Eine gute Einspruchsbegründung kann hilfreich sein. Nach Prüfung wird das Bußgeldverfahren über die Staatsanwaltschaft zur gerichtlichen Entscheidung an das zuständige Amtsgericht abgegeben. Dieses wird zeitnah zur Hauptverhandlung laden. Mehr dazu in Kapitel 2.A.4.2.3, und Kapitel [...]
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