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§ 24a StVG ist ein Dauerdelikt (OLG Hamm, NZV 2008, 593). Die Tat beginnt mit Fahrtantritt im berauschten Zustand und endet mit der Wiedererlangung eines erlaubten Zustands oder mit der endgültigen Beendigung der Fahrt (OLG Hamm, NZV 2008, 532). Es handelt sich um eine neue Tat, wenn der alkoholisierte Fahrer eine durch Alkoholkontrolle unterbrochene Trunkenheitsfahrt mit neuem Tatentschluss fortsetzt (OLG Hamm, NZV 2008, 532). Eine kurze Fahrtunterbrechung von fünf bis zehn Minuten unterbricht eine einheitliche Trunkenheitsfahrt jedenfalls nicht, wenn der Täter von Anfang an vorhatte, nach der Unterbrechung seine Fahrt zu Ende zu führen. Dies gilt auch dann, wenn der Täter sein Fahrzeug während der Fahrtunterbrechung verlässt (AG Lüdinghausen, NZV 2007, 485). Tateinheit besteht bei Verstößen nach Abs. 1 und Abs. 2 der Vorschrift (Funke, in: MüKoStVR, § 24a StVG Rdnr. 65). Der neben § 24a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StVG tateinheitlich (fahrlässig) verwirklichte Tatbestand [...]
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