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Die Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss wird ordnungswidrigkeitenrechtlich von § 24a Abs. 2 StVG geregelt. Die Vorschrift sanktioniert Drogenfahrten im öffentlichen Straßenverkehr mit einem Kfz unterhalb des Zustands der Fahruntüchtigkeit i.S.v. § 316 StGB. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Regelung (BGH, NJW 2001, 1952). Die Norm ist als Auffangtatbestand zu den Strafvorschriften der §§ 315c und 316 StGB konzipiert und enthält ein allgemeines Verbot, unter dem Einfluss bestimmter Drogen ein Kfz im Straßenverkehr zu führen (Funke, in: MüKoStVR, § 24a StVG Rdnr. 3). Mit ihr soll eine Ahndungslücke geschlossen werden, weil die Feststellung der relativen Fahrunsicherheit in der Praxis oft Schwierigkeiten bereitet und der Nachweis letztlich von Zufällen abhängt (BT-Drucks. 13/3764, S. 1 und 4). Auf die Festlegung von Gefahrengrenzwerten hat der Gesetzgeber vor dem Hintergrund der Vielzahl relevanter Drogen mit unterschiedlichen [...]
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