Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a StVG genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kfz führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Berauschende Mittel nach der Anlage sind: Cannabis, Heroin, Morphin, Kokain, Amphetamin, Designer-Amphetamin und Metamphetamin. Berauschende Substanzen nach der Anlage sind: Tetrahydrocannabinol (THC), Morphin, Kokain, Benzoylecgonin, Amphetamin, Methylendioxyamfetamin (MDA), Methylendioxyethylamfetamin (MDE), Methylendioxymetamfetamin (MDMA) und Metamfetamin. Die Anlage ist wesentlich kürzer als diejenigen zum Betäubungsmittelgesetz. Beispielsweise werden synthetische Cannabinoide, die in Kräutermischungen (z.B. „Spice“) enthalten sein können, nicht erfasst. Wenn der Betroffene das Kfz unter der Wirkung anderer als in der Anlage genannten Rauschmittel geführt hat, ist der Tatbestand nicht erfüllt (OLG Jena, NZV 2005, 413). [...]