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Herrn/Frau Name Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort Ort, Datum Mandant Aktenzeichen Sehr geehrte/r Herr/Frau, bitte beachten Sie, dass ich mit Bezug auf § 50 Abs. 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung die erledigten Akten aus Platzgründen nur für die Dauer von 6 Monaten ab Ende des Mandates aufbewahren kann. Sollten Sie in diesen Akten befindliche Unterlagen (insbesondere unserer Kanzlei übergebene Dokumente, Rechnungen etc.) benötigen, so bitte ich dann um Abholung nach telefonischer oder schriftlicher Mitteilung, welche Unterlagen benötigt werden. Die Auskunftspflicht nach § 666 BGB endet nicht mit Vernichtung der Akten und nicht mit Aushändigung derselben an den Mandanten, KG, Urt. v. 12.10.2001 – 15 U 6025/00, NJW 2002, 2961. Mit freundlichem Gruß Rechtsanwalt Copyright Deubner Recht & Steuern GmbH & Co. KG – [...]
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