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An die Bußgeldbehörde … (Anschrift) Az. ... In dem Bußgeldverfahren gegen ... beantrage ich, namens und in Vollmacht des Betroffenen, das Bußgeldverfahren gegen ihn gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Begründung: Es mangelt an einem hinreichenden Tatverdacht gegen den Betroffenen. Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die spätere Verurteilung des Betroffenen in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln überwiegend wahrscheinlich ist (BGH, Beschl. v. 19.01.2010 – StB 27/09). Davon ist hier nicht auszugehen: Sie werfen dem Betroffenen eine Langsamfahrt vor. Diese setzt das Fehlen eines triftigen Grunds voraus. Der Betroffene teilte mir aber mit, dass die Motorkontrollleuchte des Fahrzeugs angegangen und der Motor in den Notlauf gegangen sei. Schneller hätte er nicht fahren können. Er fuhr auf direktem Wege zur nächsten, ihm bekannten Werkstatt. Ein [...]
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