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... – Bußgeldstelle – … (Anschrift) Az. ... In dem Bußgeldverfahren gegen ... beantrage ich, namens und in Vollmacht des Betroffenen, das Bußgeldverfahren gegen ihn gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Begründung: Es mangelt an einem hinreichenden Tatverdacht gegen den Betroffenen. Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die spätere Verurteilung des Betroffenen in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln überwiegend wahrscheinlich ist (BGH, Beschl. v. 19.01.2010 – StB 27/09). Davon ist hier nicht auszugehen: Sie kommen zu dem Ergebnis, dass der Betroffene die ...-Straße auf nur noch 4 m verengt habe. Unter anderem das VG Regensburg kommt in seinem Urteil vom 17.09.2015 – RO 5 K 14.855 zu dem Ergebnis, dass erst die Unterschreitung einer 3-m-Grenze zu einer Anwendbarkeit des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO führen kann. Die Straßenstelle war also nicht [...]
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