... Straßenverkehrsamt … (Anschrift) Az. ... Sehr geehrte Damen und Herren, ich vertrete .... Eine auf mich lautende Vollmacht liegt an. Mein Mandant legte mir Ihr Schreiben vom ... vor und teilte mir mit, dass das FAER keine Eintragungen enthalte und alle drei Parkverstöße, die Sie ihm vorhalten, begangen wurden, bevor ihn der erste Bußgeldbescheid erreichte. Nach einem Urteil des VG Saarlouis vom 16.12.2011 – 10 K 487/11, das die Rechtsprechung des BVerwG zusammenfasst, schließen Parkverstöße nur ausnahmsweise die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr nicht anerkennt und offensichtlich nicht willens ist, auch bloße Ordnungsvorschriften, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffen worden sind, einzuhalten, und diese hartnäckig missachtet, wenn dies seinen persönlichen Interessen entspricht. Zum einen lässt sich vorliegend eine Gleichgültigkeit [...]