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... – Bußgeldstelle – … (Anschrift) Az. ... In dem Bußgeldverfahren gegen ... beantrage ich, namens und in Vollmacht des Betroffenen, das Bußgeldverfahren gegen ihn gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Begründung: Es mangelt an einem hinreichenden Tatverdacht gegen den Betroffenen. Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die spätere Verurteilung der/des Betroffenen in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln überwiegend wahrscheinlich ist (BGH, Beschl. v. 19.01.2010 – StB 27/09). Davon ist hier nicht auszugehen: Zwar verbietet das Zeichen 283 grundsätzlich ein Halten auf der Fahrbahn. Hier stand der Betroffene auf der Fahrbahn. Es galt das Zeichen 283 aber in Kombination mit dem Zusatzzeichen der lfd. Nr. 62.2, so dass sich das absolute Haltverbot nach der Anlage 2 (zu § 41 Abs. 1 StVO) nur auf den Seitenstreifen bezog, der vom Fahrzeug des [...]
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