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... – Bußgeldstelle – … (Anschrift) Az. ... In dem Bußgeldverfahren gegen ... beantrage ich, namens und in Vollmacht des Betroffenen, das Bußgeldverfahren gegen ihn gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Begründung: Es mangelt an einem hinreichenden Tatverdacht gegen den Betroffenen. Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die spätere Verurteilung des Betroffenen in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln überwiegend wahrscheinlich ist (BGH, Beschl. v. 19.01.2010 – StB 27/09). Davon ist hier nicht auszugehen: Sie werfen meinem Mandanten einen Halteverstoß vor, wobei das Zeichen 286 nur das Parken verbietet (lfd. Nr. 62.2 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO). Ein Halten von unter drei Minuten Dauer ist stets erlaubt. Nur das Halten von über drei Minuten Dauer, das nach § 12 Abs. 2 StVO ein „Parken“ ist, stellt einen Verstoß gegen das [...]
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