in vorbezeichneter Angelegenheit übersenden wir Ihnen beigeschlossen den auf Grundlage des Verkehrsunfalls eingeholten Kostenvoranschlag nebst aussagekräftigen Bildern im Hinblick auf die eingetretenen Beschädigungen. Wir dürfen Sie bitten, zunächst gemäß unser gesondert zugegangenen Bezifferung bzw. unter Bezugnahme auf den anliegenden Kostenvoranschlag binnen einer Woche abzurechnen. Bis zu einem Schadensbetrag von etwa 720 Euro sollte immer zunächst ein Kostenvoranschlag eingeholt und Fotos gemacht werden. Der Bundesgerichtshof hat es als vom tatrichterlichen Ermessen gedeckt angesehen, wenn bei einem Schaden von 715,81 Euro das Recht auf Hinzuziehung eines eigenen Sachverständigen bejaht wird. Das bedeutet, dass darunter aus dem Grundsatz der Schadensminderungspflicht ein Kostenvoranschlag eingeholt werden [...]