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in vorbezeichneter Angelegenheit übersenden wir anliegend die Kopie der uns zugegangenen Ermittlungsakte zu den üblichen Konditionen. Hierfür sind 26 Euro pauschal zuzüglich 0,50 Euro je kopierter Seite zu entrichten. Die entsprechende Kostennote liegt anbei. Wir bitten um Ausgleich binnen einer Woche, im Übrigen um Veranlassung innerhalb derselben Frist. Die Übersendung eines Strafaktenauszugs an die gegnerische Versicherung ist in der Regel zulässig und stellt keinen berufsrechtlich zu sanktionierenden Interessenwiderstreit im Sinne von § 43a BRAO dar. (vgl. Kleine-Cosack BRAO 6. Auflage 2009, zu § 43a BRAO Rn.114 unter Hinweis auf Kääb NZV [...]
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