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BGH - Entscheidung vom 15.07.2014

XI ZR 100/13

Normen:
KapMuG § 8 Abs. 1 Satz 1
BGB § 241 Abs. 2
BGB § 280 Abs. 1 Satz 1
BGB § 241 Abs. 2
BGB § 280 Abs. 1

Fundstellen:
BB 2014, 2049
DB 2014, 2035
DB 2014, 7
DStR 2014, 12
MDR 2014, 1335
NJW 2014, 3362
WM 2014, 1624
ZIP 2014, 1778
ZIP 2014, 65

BGH, Urteil vom 15.07.2014 - Aktenzeichen XI ZR 100/13

DRsp Nr. 2014/12545

Haftung einer Bank wegen unzureichender Überprüfung des Basiswerts bei Verjährung der Ansprüche aus Prospekthaftung

Der Bundesgerichtshof ist nicht Prozessgericht im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG . Eine auf einen Basiswert bezogene Schuldverschreibungen emittierende international tätige Bank, gegen die Ansprüche aus Prospekthaftung verjährt sind, haftet ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht wegen einer entgegen den Verlautbarungen im Prospekt unzureichenden Überprüfung des Basiswerts.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung der Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2011 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2 ; BGB § 280 Abs. 1 ;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte als Emittentin von Inhaberschuldverschreibungen auf Schadenersatz in Anspruch.

Die Beklagte, eine Geschäftsbank mit Sitz in London, emittierte am 31. März 2006 in einer (Sammel-)Urkunde verbriefte und auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen "X. Zertifikate" (im Folgenden: Schuldverschreibungen) im Nennwert von jeweils 1.000 € nach Maßgabe eines Basisprospekts und eines Konditionenblatts. Die Schuldverschreibungen sollten am 29. Februar 2016 zur Rückzahlung fällig sein. Die Höhe der Rückzahlung sollte von der Entwicklung des "X. Referenz-Indexes" (im Folgenden: Index) abhängen, der die Wertentwicklung einer K. Ltd. mit Sitz auf den British Virgin Islands (im Folgenden: Dach-Fonds) widerspiegelte. Der von der X. GmbH (im Folgenden: Investmentmanagerin) mit Sitz in Deutschland verwaltete Dach-Fonds sollte laut Konditionenblatt seinerseits in bis zu 40 Zielfonds investieren. Über den Dach-Fonds und die Investmentmanagerin hatte die Beklagte vor der Emission der Schuldverschreibungen durch einen detaillierten Fragebogen ("Questionnaire for Due Diligence Review") und mittels mehrerer Gespräche mit Mitarbeitern Informationen eingeholt. In den Anhängen E und F des Konditionenblatts folgten Hinweise, dass die Beklagte auf Anfrage eines von ihr anerkannten "institutionellen Geschäftspartners" unter der Voraussetzung gewöhnlicher Marktverhältnisse einen liquiden Sekundärmarkt für die Schuldverschreibungen unterhalten werde, und Ausführungen dazu, wie die Beklagte im Falle einer vorzeitigen Einreichung zur Rückzahlung vorgehen werde.

Der Kläger erwarb am 4. April 2006 über die in Luxemburg ansässige E. S.A. (im Folgenden: E. ) 19,735 Schuldverschreibungen zu einem Gesamtpreis von 29.924,58 €. Anfang Dezember 2008 setzte die Beklagte den von ihr unterhaltenen Sekundärmarkt aus. Der vom Kläger mit Schreiben vom 27. April 2009 an die E. erteilte Auftrag, die von ihm gehaltenen Schuldverschreibungen zum nächstmöglichen Termin zu verkaufen, wurde nicht mehr ausgeführt. Aufgrund krimineller Machenschaften eines leitenden Mitarbeiters der Investmentmanagerin ist der Dach-Fonds insolvent. Er wird seit 2009 liquidiert.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Schadenersatz in Höhe des zum 27. April 2009 in seinen Depotauszügen angegebenen Werts der Schuldverschreibungen von 34.328,92 € zuzüglich Zinsen und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen die Beklagte zur Zahlung von 14.962,29 € Zug um Zug gegen Übertragung eines Teils der Schuldverschreibungen sowie zum Ersatz eines Teils der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen der Kläger seinen Klageantrag im Übrigen unter dem Gesichtspunkt einer (vor-)vertraglichen Verletzung von Prüfpflichten im Zug der Emission und die Beklagte ihren Antrag auf (vollständige) Zurückweisung der Berufung weiter.

Im Verlauf des Revisionsverfahrens hat das Landgericht Frankfurt am Main am 4. Oktober 2013 im Klageregister einen Vorlagebeschluss vom 27. September 2013 (2-12 OH 4/13) bekannt gemacht, in dem es dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main verschiedene "Feststellungsziele zum Zwecke eines Musterentscheids" vorgelegt hat. Unter anderem begehrt es die Feststellung, zwischen den Erwerbern der hier streitgegenständlichen Schuldverschreibungen und der Beklagten sei "ein Vertrag 'sui generis' zustande" gekommen, der Ansprüche der Erwerber aus schuldhafter Pflichtverletzung begründe. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 13. Juni 2014 einen Beschluss vom 11. Juni 2014 (23 Kap 1/13) bekannt gemacht, mit dem es den Musterkläger bestimmt hat.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet; sie ist zurückzuweisen. Die Revision der Beklagten ist dagegen begründet und führt zur vollständigen Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

A.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in ZIP 2013, 1560 veröffentlichten Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

Ein Schadenersatzanspruch des Klägers aus § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung von Prüfpflichten bei der Emission der Schuldverschreibungen bestehe nicht. Entsprechende Pflichten einer Schuldverschreibungen emittierenden Bank richteten sich danach, in welchem Umfang ein verständiger Kunde von der Bank Überprüfungen erwarten dürfe. Anhaltspunkte für Inhalt und Umfang der Nebenpflichten ergäben sich aus den Anleihebedingungen. Nach den Angaben im Konditionenblatt habe ein Anleger zwar erwarten dürfen, dass die Beklagte untersuche, ob der ihrer Anleihe zugrunde gelegte Index bzw. das Portfolio existierten. Er habe jedoch nicht davon ausgehen können, dass die Beklagte - wie tatsächlich nicht - das Referenzportfolio einer inhaltlichen Überprüfung im Detail unterziehe. Selbst dann, wenn der Beklagten bei der Durchführung einer Due Diligence-Prüfung der Investmentmanagerin und des Dach-Fonds Nachlässigkeiten unterlaufen seien, beruhe der vom Kläger erlittene Schaden nicht auf einer Verletzung von Prüfpflichten. Der Kläger sei durch das kriminelle Agieren des leitenden Mitarbeiters der Investmentmanagerin geschädigt worden. Auch dann, wenn die Beklagte weitere Nachforschungen angestellt hätte, hätte sie nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme Manipulationen durch den leitenden Mitarbeiter der Investmentmanagerin nicht erkennen können. Anhaltspunkte dafür, es seien falsche Testate für Jahresabschlüsse erstellt und Kontoauszüge verfälscht worden, habe die Beklagte nicht gehabt.

Der Kläger habe jedoch in Höhe eines Teils der Klageforderung einen Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Der eingetretene Verlust beruhe auf kriminellen Handlungen der Investmentmanagerin, die kein unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage unbeachtliches typisches Spekulationsrisiko darstellten. Die ordnungsgemäße Verwaltung zum Zeitpunkt der Emission des Portfolios durch die Investmentmanagerin hätten beide Parteien vorausgesetzt, so dass sie Grundlage des Vertrags geworden sei. Diese Voraussetzung habe sich im Nachhinein als falsch herausgestellt.

B.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand.

I.

Der Senat hat keinen Anlass, das Revisionsverfahren im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. September 2013 gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG von Amts wegen auszusetzen.

1. Eine Aussetzung des Revisionsverfahrens nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG zu dem Zweck, die (hier allein relevante) Klärung einer Rechtsfrage im Musterverfahren abzuwarten, kommt ohne Rücksicht darauf nicht in Betracht, ob das Landgericht Frankfurt am Main den Vorlagebeschluss in Übereinstimmung mit den formellen und materiellen Vorgaben der §§ 1 , 6 KapMuG gefasst hat. Die Zulassung von Rechtsfragen als Gegenstand des Musterverfahrens dient dem Ziel, eine höchstrichterliche Klärung solcher Fragen, die eine Vielzahl von Einzelfällen betreffen, herbeizuführen (KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 2 Rn. 60; vgl. auch BT-Drucks. 15/5091 S. 20). Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn der zur Klärung grundsätzlicher Fragen zuvörderst berufene (§ 543 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 2 ZPO ) Bundesgerichtshof verpflichtet wäre, Individualverfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Oberlandesgerichts im Musterverfahren abzuwarten (im Ergebnis ebenso KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 8 Rn. 8; aA zu § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG in der Fassung vom 16. August 2005 [BGBl. I S. 2437] D. Assmann in Festschrift Vollkommer, 2006, S. 119, 122; Gundermann/Härle, VuR 2006, 457, 460; Hanisch, Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, 2011, S. 401 f.; Maier-Reimer/Wilsing, ZGR 2006, 79, 97 mit Fn. 55; Reuschle, WM 2004, 2334, 2336).

2. Aus der von der Revision angeführten Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ergibt sich nichts anderes. Die Bestimmung regelt die Bindungswirkung des Musterentscheids in den nach § 8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzten Verfahren und damit die Rechtsfolgen der Aussetzung, nicht deren Voraussetzung.

3. Davon abgesehen liegen die Bedingungen für eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nicht vor. Ein originär nicht musterverfahrensfähiger Rechtsstreit darf nicht über die Aussetzung zur Teilnahme am Musterverfahren bestimmt werden (Senatsbeschluss vom 8. April 2014 - XI ZB 40/11, WM 2014, 992 Rn. 23). Zwar ist durch § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) der Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes erweitert worden. Jedoch setzt eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG weiterhin voraus, dass die geltend gemachten Klageansprüche überhaupt Gegenstand des Musterverfahrens sein können. Ansprüche, die - wie hier vom Kläger - auf die Verletzung (vor-)vertraglicher Rücksichtnahmepflichten, konkret eine unzureichende Überprüfung des Basiswerts einer Schuldverschreibung, gestützt werden, weisen keinen hinreichenden Bezug zu einer falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformation im Sinne des § 1 KapMuG auf (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2014 aaO).

II.

Die Revision des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.

1. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision des Klägers wenn auch nicht in der Entscheidungsformel, so doch in den Gründen wirksam auf Ansprüche wegen der Verletzung (vor-)vertraglicher Prüfpflichten im Zusammenhang mit der Emission der Schuldverschreibungen beschränkt.

a) Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Gründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs begrenzt ist (Senatsurteile vom 20. März 2012 - XI ZR 340/10, [...] Rn. 9 und vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, [...] Rn. 14; Senatsbeschluss vom 15. April 2014 - XI ZR 356/12, [...] Rn. 3 mwN). Das ist hier der Fall.

b) Die Beschränkung der Revisionszulassung ist auch wirksam. Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte (Senatsurteile vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, WM 2011, 2268 Rn. 8, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 191, 119, und vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, [...] Rn. 14; Senatsbeschluss vom 15. April 2014 - XI ZR 356/12, [...] Rn. 4 mwN). Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät (Senatsurteile vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232 , 2233, vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, [...] Rn. 18 und vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, WM 2013, 24 Rn. 9). Auch diese Voraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere ist der vom Berufungsgericht unter diesem Aspekt bezeichnete Anspruch in seinen Voraussetzungen und Folgen deutlich von Ansprüchen aus Prospekthaftung geschieden.

c) Die Revision hält sich im Rahmen der vom Berufungsgericht getroffenen Zulassungsentscheidung. Sie stützt das klägerische Begehren nur noch auf die angebliche Verletzung (vor-)vertraglicher Pflichten, die darin liegen soll, dass die Beklagte die den Index betreffenden Informationen nicht Auszügen oder Zusammenfassungen von Geschäftsberichten oder anderen öffentlich verfügbaren Informationsquellen entnommen, die Investitionsentscheidungen der Investmentmanagerin vor der Emission nicht überprüft und bei der von ihr durchgeführten Due Diligence-Prüfung nicht auf der Vorlage von ihr selbst als erheblich erachteter Unterlagen bestanden habe.

2. Ansprüche unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint.

a) Das Berufungsgericht ist - wenn auch unausgesprochen - zutreffend von der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte ausgegangen. Die internationale Zuständigkeit ist in jedem Verfahrensabschnitt von Amts wegen zu prüfen (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZR 15/05, BGHZ 173, 40 Rn. 14 mwN). Sie folgt hier (jedenfalls) nach Anrufung der deutschen Gerichte durch den Kläger aus der rügelosen Einlassung der Beklagten, Art. 24 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG 2001 Nr. L 12 S. 1; im Folgenden: EuGVVO ). Ein Ausnahmetatbestand nach Art. 24 Satz 2 EuGVVO liegt nicht vor. Ob die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte daneben aus Art. 5 Nr. 1 und 3 EuGVVO oder Art. 15 f. EuGVVO herzuleiten wäre, spielt im konkreten Fall keine Rolle. Der Senat hat deshalb unbeschadet des Vorabentscheidungsersuchens des Handelsgerichts Wien zu diesen Vorschriften (ABl. EU 2013 Nr. C 274 S. 6) keinen Anlass, zur weiteren Klärung des Anwendungsbereichs der Art. 5 Nr. 1 und 3 , Art. 15 Abs. 1 EuGVVO seinerseits ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten.

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bestehen im Verhältnis der Beklagten zum Kläger keine Prüfpflichten, deren Verletzung einen Schadenersatzanspruch begründen könnte.

aa) Zu den näheren Umständen des Begebungsvertrags und des vom Kläger getätigten Erwerbs der Schuldverschreibungen, insbesondere zu den näheren Umständen des Zustandekommens solcher Verträge sowie dazu, wer Vertragspartei geworden ist und welchen Inhalt die Verträge nach Maßgabe des anwendbaren Sachrechts haben, hat der Kläger nicht vorgetragen und das Berufungsgericht Feststellungen nicht getroffen. Damit fehlt es an jeder Grundlage für einen Anspruch des Klägers aus dem Gesichtspunkt einer Schutzwirkung des Begebungsvertrags zu seinen Gunsten oder einer Haftung der Beklagten wegen der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens bei der Anbahnung des Erwerbsgeschäfts.

bb) Ein gesetzliches Schuldverhältnis, auf das nach ausschließlicher Bezugnahme der Parteien im Rechtsstreit auf deutsche Rechtsvorschriften gemäß Art. 42 Satz 1 EGBGB deutsches Sachrecht anzuwenden wäre (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 1993 - XI ZR 200/92, WM 1993, 2119 ; der zeitliche Anwendungsbereich der Verordnung [EG] Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht [Rom II] [ABl. EU 2007 Nr. L 199 S. 40] ist nach deren Art. 31 f. nicht eröffnet) und aus dem Prüfpflichten zugunsten des Klägers resultierten, kommt allein durch die Kundgabe von Informationen einer international tätigen Bank in einem der Emission von Schuldverschreibungen zugrunde liegenden Basisprospekt und Konditionenblatt mit Folgeerwerbern dieser Schuldverschreibungen nicht zustande. Die Kundgabe kann entgegen der von der Revision geäußerten Auffassung auch nicht in Anlehnung an die Grundsätze einer (wiederum deliktsrechtlich anzuknüpfenden, vgl. Mankowski, CR 1999, 512, 520) Testathaftung zu Ansprüchen der Folgeerwerber von Schuldverschreibungen gegen die emittierende Bank führen. Eine besondere berufliche oder wirtschaftliche Stellung vermag, wenn zur Veröffentlichung eines Prospekts weitere Umstände nicht hinzutreten, allenfalls ein typisiertes Vertrauen als Garant für einen Prospekt zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06, WM 2007, 1503 Rn. 26; Urteil vom 11. April 2013 - III ZR 79/12, WM 2013, 1016 Rn. 34). Dieses Vertrauen wird ausschließlich durch spezialgesetzliche bzw. Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne geschützt (vgl. Bartz in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 58 Rn. 35 und 114; Ekkenga/Maas, Das Recht der Wertpapieremissionen, 2006, Rn. 411; Hopt, Die Verantwortlichkeit der Banken bei Emissionen, 1991, § 2 Rn. 41 aE), weil ansonsten die Vorgaben des Gesetzgebers zu den zeitlichen Grenzen der Geltendmachung solcher Ansprüche unterlaufen werden könnten. Die Feststellung des Berufungsgerichts, solche Prospekthaftungsansprüche seien jedenfalls verjährt, greift die Revision nicht an.

cc) Ein Anspruch des Klägers folgt schließlich nicht aus §§ 793, 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2 , § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB , weil er mit dem Erwerb der Schuldverschreibungen nicht zugleich Inhaber von (deshalb in ihren Voraussetzungen nicht weiter zu untersuchenden) Schadenersatzansprüchen des Ersterwerbers wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen geworden ist.

(1) Inhalt und Umfang des Forderungsrechts aus § 793 BGB richten sich nach deutschem Sachrecht. Für die im Jahr 2006 emittierten Schuldverschreibungen ist (sachlich ohne Rücksicht auf ihren Art. 1 Abs. 2 Buchst. d gemäß Erwägungsgrund 45 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich und zeitlich nach ihrem Art. 28) die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. EU 2008 Nr. L 177 S. 6) nicht anwendbar; vielmehr gelten die Art. 27 ff. EGBGB in der bis zum 16. Dezember 2009 maßgeblichen Fassung (im Folgenden: EGBGB aF). Aus Anhang F des Konditionenblatts (dort § 13 Abs. 1) ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit die Wahl deutschen Rechts nach § 27 Abs. 1 EGBGB aF (vgl. Ekkenga/Maas, Das Recht der Wertpapieremissionen, 2006, Rn. 312). Art. 37 Nr. 1 EGBGB aF stünde dem nicht entgegen, weil mit dieser Bestimmung nicht der in Art. 27 EGBGB aF kodifizierte Grundsatz der Privatautonomie ausgeschlossen werden sollte (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 1993 - XI ZR 200/92, WM 1993, 2119 ).

(2) Nach deutschem Sachrecht ist der zweite und weitere Inhaber einer Schuldverschreibung nicht automatisch Inhaber eines Anspruchs aufgrund einer vorvertraglichen Pflichtverletzung bei Anbahnung des Begebungsvertrags. Nach allgemeinen Grundsätzen des deutschen Schuldrechts stehen zwar Sekundäransprüche, die aus der Verletzung des Leistungsinteresses resultieren, dem jeweiligen Inhaber des Forderungsrechts zu (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2013 - V ZR 47/12, BGHZ 197, 155 Rn. 9; Palandt/Grüneberg, BGB , 73. Aufl., § 398 Rn. 19). Ansprüche, die der Kläger aus einem Fehlverhalten der Beklagten im Vorfeld der Emission herleiten will und die daher vor Erwerb der Schuldverschreibungen durch den Kläger entstanden sind, werden aber, sofern sie, wozu der Kläger nicht vorträgt und das Berufungsgericht Feststellungen nicht getroffen hat, nicht ihrerseits aufgrund gesonderten Rechtsgeschäfts (mit-) übertragen werden, mit dem Forderungsrecht nicht erworben (vgl. Palandt/Grüneberg, aaO, § 401 Rn. 6; BGB -RGRK/Weber, 12. Aufl., § 401 Rn. 25; Seetzen, AcP 169 [1969], 352, 353 f.; ders., MDR 1970, 809 f.).

c) Da eine Haftung der Beklagten wegen einer unzureichenden Erfüllung einer sie treffenden Prüfpflicht schon dem Grunde nach nicht besteht, kommt es auf den nach § 559 Abs. 2 , § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO ausgeführten Einwand der Revision nicht mehr an, das Berufungsgericht habe den Zurechnungszusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung der Beklagten und dem dem Kläger entstandenen Schaden unter Verstoß gegen § 286 ZPO verneint.

III.

Die vom Berufungsgericht in vollem Umfang zugelassene Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

1. Das Berufungsurteil unterliegt entgegen der Ansicht der Revision, was der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen hätte (BGH, Urteil vom 20. November 1992 - V ZR 82/91, BGHZ 120, 239 , 253), nicht schon wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Antragsbindung (§ 308 Abs. 1 ZPO ) der Aufhebung. Der Zahlungsantrag des Klägers umfasst als Minus die vom Berufungsgericht tenorierte Rechtsfolge (zur Antragstellung im Fall des § 313 Abs. 1 BGB vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2011 - V ZR 17/11, BGHZ 191, 139 Rn. 34; zum Streitstand Lüttringhaus, AcP 213 [2013], 266, 287 ff.). Eine hälftige Teilung des Risikos ist mögliche Folge einer Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 und 2 BGB (BGH, Urteil vom 23. November 1989 - VII ZR 60/89, BGHZ 109, 224 , 229; Urteil vom 14. Oktober 1992 - VIII ZR 91/91, BGHZ 120, 10 , 26 f.; Urteil vom 10. Juli 2002 - XII ZR 107/99, WM 2002, 2517 , 2521).

2. Die Annahme des Berufungsgerichts, das Forderungsrecht des Klägers aus § 793 BGB sei einer Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 und 2 BGB zugänglich, hält indessen revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Zwar findet § 313 BGB als gesetzliche Ausformung des Grundsatzes, dass Leistungen so zu bewirken sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern, grundsätzlich auf alle schuldrechtlichen Verträge Anwendung. Den regelmäßig inhaltlich abstrakten Inhaberschuldverschreibungen liegen als dogmatisches Grundmodell (Staudinger/Marburger, BGB , Neubearb. 2009, § 780 Rn. 36) abstrakte Schuldversprechen zugrunde. Für abstrakte Schuldversprechen gilt § 313 BGB (BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - II ZR 67/12, BGHZ 197, 284 Rn. 25 ff. [zu Genussscheinen]; Urteil vom 23. September 1976 - III ZR 119/74, WM 1976, 1352, 1353; Palandt/Grüneberg, BGB , 73. Aufl., § 313 Rn. 7).

b) Im konkreten Fall knüpft der Kläger die begehrte Vertragsanpassung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts allerdings nicht - wie in der mit Urteil des II. Zivilsenats vom 28. Mai 2013 ( II ZR 67/12, BGHZ 197, 284 Rn. 25 ff.) entschiedenen Konstellation - an eine nachträgliche schwerwiegende Änderung der zur Grundlage des Forderungsrechts gewordenen Umstände im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB , sondern gemäß § 313 Abs. 2 BGB an eine in ihrer Schwere vergleichbare anfängliche Fehlvorstellung der "Parteien des Schuldverschreibungsvertrags" über die "ordnungsgemäße Verwaltung" des Dach-Fonds "zum Zeitpunkt der Emission des Portfolios durch den Investmentmanager" an. Damit sind die rechtlichen Voraussetzungen eines ursprünglichen Fehlens der subjektiven Geschäftsgrundlage nicht dargelegt:

aa) Ausweislich der Feststellungen des Berufungsgerichts versteht sich der Kläger als Inhaber der Schuldverschreibungen selbst als Partei des Schuldverschreibungsvertrags und will an seine eigene Fehlvorstellung über die Vertrauenswürdigkeit der Investmentmanagerin als Verwalterin des Dach-Fonds anknüpfen. Denn er begründet die Wesentlichkeit der "ordnungsgemäßen Verwaltung" des Dach-Fonds als subjektiver Geschäftsgrundlage gemäß den Gründen des Berufungsurteils damit, er hätte auf einen Erwerb der Schuldverschreibungen verzichtet, sofern ihm die kriminellen Machenschaften des leitenden Mitarbeiters der Investmentmanagerin bekannt gewesen wären.

bb) Dieser Rekurs auf die Vorstellungen des Klägers ergibt indessen, wie die Revision mit ihrem Hinweis auf das Fehlen zureichender vertraglicher Beziehungen zwischen der Beklagten und (ex ante anonymen) Folgeerwerbern der Schuldverschreibungen im Ergebnis zu Recht einwendet, schlüssig einen gemeinschaftlichen Irrtum mit der Beklagten bei Begründung des Forderungsrechts nicht. Die Beklagte bildete eine Fehlvorstellung bei Abschluss des Begebungsvertrags nicht im Verein mit dem Kläger, der weder nach seinem eigenen Vortrag noch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Vertragspartei des Begebungsvertrags geworden ist. Ein Irrtum des Klägers bei Abschluss des Erwerbsgeschäfts, von dem er nicht behauptet und das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, die Beklagte sei daran beteiligt gewesen, war ebenfalls kein gemeinsamer mit der Beklagten. Dass die Parteien aufgrund des abgeleiteten Erwerbs des Klägers nunmehr als Gläubiger und Schuldner eines Anspruchs aus § 793 BGB schuldrechtlich miteinander verbunden sind, führt nicht dazu, dass etwaige inhaltsgleiche Irrtümer bei der ursprünglich auf ganz unterschiedliche Rechtsgeschäfte bezogenen Willensbildung zu einem gemeinschaftlichen Irrtum im Sinne des § 313 Abs. 2 BGB würden. Es bedarf deshalb keiner weiteren Erörterung, inwieweit die Überlegungen des Berufungsgerichts zu den sonstigen Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 313 Abs. 1 und 2 BGB einer revisionsrechtlichen Überprüfung standzuhalten vermöchten.

3. Das Berufungsurteil kann, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden (§ 561 ZPO ). Ein Anspruch des Klägers aus der Verletzung (vor-)vertraglicher Prüfpflichten ist - die Ausführungen des Berufungsgerichts zu sonstigen Anspruchsgrundlagen lässt die Revisionserwiderung unbeanstandet - aus den unter II. genannten Gründen nicht gegeben.

4. Da der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, ist das landgerichtliche Urteil wieder herzustellen (§ 563 Abs. 3 ZPO ).

Verkündet am:15. Juli 2014

Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 22.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 47/11
Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 25.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 278/10
Fundstellen
BB 2014, 2049
DB 2014, 2035
DB 2014, 7
DStR 2014, 12
MDR 2014, 1335
NJW 2014, 3362
WM 2014, 1624
ZIP 2014, 1778
ZIP 2014, 65