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§ 308 Bindung an die Parteianträge

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

(1)  1Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. 2Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2)  Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.





 Stand: 01.02.2024