Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 304 Zwischenurteil über den Grund

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

(1)  Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden. (2)  Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.





 Stand: 01.11.2024