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§ 305 b Urteil unter Vorbehalt spaltungsrechtlicher Haftungsbeschränkung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Durch die Geltendmachung der dem Rechtsträger nach § 133 Absatz 3 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes zustehenden Einrede wird eine unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung ergehende Verurteilung des Rechtsträgers nicht ausgeschlossen.





 Stand: 01.04.2024