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§ 306 Verzicht

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Verzichtet der Kläger bei der mündlichen Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, so ist er auf Grund des Verzichts mit dem Anspruch abzuweisen, wenn der Beklagte die Abweisung beantragt.





 Stand: 01.04.2024