§ 306 Verzicht
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Verzichtet der Kläger bei der mündlichen Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, so ist er auf Grund des Verzichts mit dem Anspruch abzuweisen, wenn der Beklagte die Abweisung beantragt.
Stand: 01.11.2023
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