Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 307 Anerkenntnis

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

1Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. 2Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.





 Stand: 01.09.2024