§ 307 Anerkenntnis
ZPO ( Zivilprozessordnung )
1Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. 2Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.
Stand: 01.09.2024
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