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BGH - Entscheidung vom 12.06.2007

XI ZR 290/06

Normen:
EuGVVO Art. 15 Abs. 2

Fundstellen:
BGHReport 2007, 1139
IPRax 2008, 128
NJW-RR 2007, 1570
VersR 2008, 940
WM 2007, 1586
ZIP 2007, 1676

BGH, Urteil vom 12.06.2007 - Aktenzeichen XI ZR 290/06

DRsp Nr. 2007/14186

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Bestehen der zuständigkeitsbegründenden Niederlassung

»Art. 15 Abs. 2 EuGVVO ist nicht anwendbar, wenn die Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung bereits vor Einreichung der Klage auf gelöst worden ist.«

Normenkette:

EuGVVO Art. 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagte, ein in New York ansässiges, weltweit tätiges Finanzinstitut, Ansprüche wegen angeblicher Abrechnungsmängel bei Anlagegeschäften geltend.

Der in München wohnhafte Kläger legte von 1993 an sein Vermögen in Höhe von mehreren Millionen Euro bei verschiedenen Konzernunternehmen der Beklagten in komplexen Finanzinstrumenten an. Er wurde von Mitarbeitern der Münchener Repräsentanz einer zur Unternehmensgruppe der Beklagten gehörenden Londoner Bank betreut. Die Repräsentanz wurde Anfang 2004 aufgelöst und ist seit dem 29. September 2004 im Handelsregister gelöscht. In Frankfurt in Main betreibt die Unternehmensgruppe der Beklagten weiterhin eine Zweigniederlassung.

Mit seiner am 23. Dezember 2004 eingereichten Stufenklage begehrt der Kläger, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, Auskunft über Zinsgutschriften auf seinen Konten sowie über Käufe und Verkäufe von J. Zertifikaten. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte sei nicht gegeben. Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (im Folgenden: EuGVVO) sei nicht anwendbar, weil die Beklagte ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union habe. Art. 15 Abs. 2 EuGVVO sei nicht einschlägig, weil die als sonstige Niederlassung der Beklagten anzusehende Münchener Repräsentanz im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr bestanden habe. Die EuGVVO gehe von dem Grundsatz aus, dass ein Beklagter, der vor Klageerhebung seinen Wohnsitz verlege, nur in seinem neuen Wohnsitzstaat gerichtlich belangt werden könne. Dieser Grundsatz lasse keine Ausnahme zum Schutz von Verbrauchern zu, sondern gelte auch für Art. 15 Abs. 2 EuGVVO. Der Kläger habe mit der Klageerhebung mehrere Jahre zugewartet und müsse eine Veränderung der Verhältnisse seines Vertragspartners hinnehmen.

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folge auch nicht aus den gemäß Art. 4 EuGVVO anwendbaren §§ 39 , 21 , 23 oder 29 ZPO .

II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Überprüfung stand. Die auch im Revisionsverfahren zu prüfende (BGHZ 153, 82 , 84 ff.; Senat BGHZ 157, 224 , 227 und Urteil vom 7. Dezember 2004 - XI ZR 366/03, WM 2005, 339 , 340) internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte besteht weder nach europäischem noch nach deutschem Recht.

1. Der Anwendungsbereich der EuGVVO ist nicht eröffnet. Gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 EuGVVO findet die Verordnung, vorbehaltlich der hier nicht gegebenen Sonderfälle der Art. 22, 23 EuGVVO, nur Anwendung, wenn der Beklagte seinen (Wohn-)Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates (Art. 1 Abs. 3 EuGVVO) hat. Dies trifft auf die Beklagte nicht zu.

a) Die Beklagte kann für die vorliegende Streitigkeit auch nicht gemäß Art. 15 Abs. 2 EuGVVO so behandelt werden, wie wenn sie ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hätte. Dies würde voraussetzen, dass sie in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung besitzt und die Streitigkeit aus deren Betrieb herrührt. Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.

aa) Die frühere Münchener Repräsentanz der Londoner Konzerntochter der Beklagten vermag keine Wohnsitzfiktion gemäß Art. 15 Abs. 2 EuGVVO zu begründen, weil sie bereits vor Einreichung der Klage Ende Dezember 2004 aufgelöst und im Handelsregister gelöscht worden war. Dass sie bei Abschluss der Verträge zwischen den Parteien noch bestand, reicht entgegen der Auffassung der Revision nicht aus.

(1) Die EuGVVO selbst enthält ebenso wie ihre Materialien keine ausdrückliche Regelung des Zeitpunkts, in dem die zuständigkeitsbegründende Niederlassung bestehen muss. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat diese Frage noch nicht entschieden.

Bei der Auslegung des Art. 15 Abs. 2 EuGVVO ist davon auszugehen, dass die Verordnung im Interesse einer einheitlichen Anwendung grundsätzlich autonom unter Berücksichtigung ihrer Systematik und Zielsetzungen auszulegen ist (vgl. EuGH NJW 1993, 1251; 2004, 1439 ; 2005, 653, 654; 2005, 811, 812; NJW-RR 2006, 1568 , 1569; Geimer, in: Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. Einl. A 1 Rdn. 125; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Einl. Rdn. 41; MünchKommZPO/Gottwald, 2. Aufl. EuGVÜ vor Art. 1 Rdn. 30; Musielak/Weth, ZPO 5. Aufl. EG-Verordnungen Vorbem. Rdn. 6; Rauscher/Staudinger, Europäisches Zivilprozessrecht 2. Aufl. Brüssel I-VO Einl. Rdn. 35 ff.). Auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu den im Wesentlichen identischen Zuständigkeitsregelungen des EuGVÜ kann zurückgegriffen werden, sofern kein zwingender Grund für eine unterschiedliche Auslegung ersichtlich ist (vgl. EuGH NJW 2002, 3617 , 3619; NJW-RR 2006, 1568 ; BGH, Urteil vom 30. März 2006 - VII ZR 249/04, NJW 2006, 1672 Tz. 14; Gebauer, in: Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europäischem Einfluss Kap. 26 Rdn. 15).

(2) Der Wortlaut des Art. 15 Abs. 2 EuGVVO setzt voraus, dass der Vertragspartner des Verbrauchers eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat "besitzt", nicht nur besessen hat. Er erfasst somit bereits sprachlich keine vor der Befassung des Gerichts abgeschlossenen Sachverhalte. Dass es sich hierbei um eine bewusste Formulierung des Verordnungsgebers handelt, zeigt ein Vergleich mit den Vorschriften über den Gerichtsstand des Erfüllungsortes und den Arbeitgebergerichtsstand, die in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte ausdrücklich einbeziehen. Art. 5 Nr. 1a EuGVVO erklärt das Gericht des Ortes für zuständig, an dem eine vertragliche Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Art. 19 Nr. 2a bzw. b EuGVVO stellt auf den Ort ab, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet oder zuletzt verrichtet hat, bzw. auf den Ort, an dem sich eine Niederlassung des Arbeitgebers befindet bzw. befand.

(3) Auch die Systematik der EuGVVO spricht gegen eine Anwendung des Art. 15 Abs. 2 EuGVVO auf bereits vor Klageeinreichung geschlossene Niederlassungen.

(aa) Der allgemeine Gerichtsstand des Art. 2 Abs. 1 EuGVVO ist nicht bereits dann begründet, wenn der Beklagte in der Zeit vor der Einreichung der Klage seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates gehabt hat. In der Literatur wird vielmehr auf den Zeitpunkt der Zustellung der Klage bzw. den Schluss der mündlichen Tatsachenverhandlung (Geimer, in: Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. EuGVVO Art. 2 Rdn. 137 und 173; MünchKommZPO/Gottwald, 2. Aufl. EuGVÜ Art. 2 Rdn. 16; Musielak/Weth, ZPO 5. Aufl. EuGVVO Art. 2 Rdn. 5; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO 27. Aufl. EuGVVO Art. 2 Rdn. 8) oder auf den der Einreichung der Klage (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. EuGVVO vor Art. 2 Rdn. 15; Rauscher/Mankowski, Europäisches Zivilprozessrecht 2. Aufl. Brüssel I-VO Art. 2 Rdn. 3; vgl. auch Canada Trust CO. v. Stolzenberg, Court of Appeal AII E.R. 318 (C.A.) [1998] 1 W.L.R. 547, 568 und House of Lords 4 AII E.R. 481 [2000] 3 W.L.R. 1376, 1377) abgestellt.

Gleiches gilt für Art. 5 Nr. 5 EuGVVO (bzw. Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ), der, wenn der Beklagte einen Wohnsitz innerhalb der Gemeinschaft hat, zusätzlich einen Gerichtsstand am Ort einer Zweigniederlassung eröffnet. Auch hier stellen Rechtsprechung und Literatur auf die Existenz der Niederlassung bei Einreichung oder Zustellung der Klage bzw. bei Schluss der mündlichen Tatsachenverhandlung ab (vgl. OLG Saarbrücken RIW 1980, 796, 799; OLG Düsseldorf IPRax 1998, 210, 211 und NJW-RR 2004, 1720 , 1721 zu Art. 5 Nr. 5 LugÜ; Geimer, in: Geimer/Schütze, aaO. Art. 5 Rdn. 312; MünchKommZPO/Gottwald, aaO. EuGVÜ Art. 5 Rdn. 57; Hausmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO 3. Aufl. EuGVÜ 1989 Art. 5 Rdn. 74). Eine Klage nach Auflösung der Niederlassung wird als unzulässig angesehen (vgl. Goette DStR 1997, 503, 504; MünchKommZPO/Gottwald aaO.; Rauscher/Leible, aaO. Brüssel I-VO Art. 5 Rdn. 109; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht 2. Aufl. EuGVVO Art. 5 Rdn. 24).

(bb) Zudem gehört Art. 15 Abs. 2 EuGVVO zu den vom Grundsatz des Art. 2 Abs. 1 EuGVVO abweichenden Zuständigkeitsregeln, die nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften strikt auszulegen sind; eine Auslegung über die ausdrücklich in der Verordnung vorgesehenen Fälle hinaus ist unzulässig (EuGH NJW 1991, 631 , 632; 1993, 1251; 2000, 3121, 3123; 2004, 1439; 2004, 2441, 2442; 2005, 653, 654; 2005, 811, 813; NJW-RR 2004, 1291 f.; 2006, 1568). Dies gilt insbesondere für Zuständigkeitsvorschriften, die, wie Art. 15 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1 EuGVVO, die Möglichkeit eröffnen, einen Vertragspartner vor den Gerichten des Mitgliedstaates zu verklagen, in dem der Kläger seinen Wohnsitz hat. Die EuGVVO begründet nämlich, ebenso wie früher das EuGVÜ, eine Zuständigkeit am Wohnsitz des Klägers nur in den ausdrücklich geregelten Fällen (EuGH NJW 1991, 631 , 632; 1993, 1251; 2000, 3121, 3122; 2004, 1439; 2005, 653, 654).

(4) Dass Art. 15 Abs. 2 EuGVVO nicht auf Niederlassungen anwendbar ist, die bereits vor Klageeinreichung geschlossen worden sind, entspricht auch den Zielsetzungen der Verordnung.

Nach dem 11. Erwägungsgrund der Verordnung müssen Zuständigkeitsvorschriften in hohem Maße vorhersehbar sein. Ein Kläger soll ohne Schwierigkeiten feststellen können, welches Gericht er anrufen kann; für den Beklagten soll klar erkennbar sein, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (vgl. EuGH NJW 2004, 2441 , 2442; NJW-RR 2006, 1568 , 1569). Dem widerspräche es, Art. 15 Abs. 2 EuGVVO entgegen seinem Wortlaut auf vergangene Sachverhalte zu erstrecken, deren Feststellung erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann.

Der Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes führt entgegen der Auffassung der Revision zu keiner anderen Beurteilung. Die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur strikten Auslegung besonderer Zuständigkeiten, auch der Zuständigkeit für Verbrauchersachen (EuGH NJW 2005, 653 , 654; 2005, 811, 813; WM 1997, 1549 , 1550), zeigt, dass der Verbraucherschutz keine erweiternde Auslegung dieser Zuständigkeiten über die ausdrücklich geregelten Fälle hinaus rechtfertigt.

bb) Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 EG-Vertrag ( EGV ) zur Auslegung des Art. 15 Abs. 2 EuGVVO bedarf es entgegen der Ansicht der Revision nicht. Eine Vorlagepflicht gemäß Art. 234 Abs. 3 EGV besteht auch bei noch nicht vom Gerichtshof entschiedenen Fragen nicht, wenn das letztinstanzliche nationale Gericht in dem bei ihm anhängigen Verfahren feststellt, dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts so offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt. Ob dies der Fall ist, hat das nationale Gericht unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu beurteilen (EuGH NJW 1983, 1257, 1258; BVerfGE 82, 159 , 193 ff.; BVerfG NJW 1988, 1456 ; BGHZ 109, 29 , 35; 153, 82, 92; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 150/05, WM 2007, 373 , 374 f. m.w.Nachw.). Nach Auffassung des Senats ist die richtige Auslegung des Art. 15 Abs. 2 EuGVVO offenkundig. Vernünftige Zweifel können in Anbetracht von Wortlaut, Systematik und Zielsetzung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur EuGVVO und zum EuGVÜ nicht bestehen.

b) Da die Verordnung demnach insgesamt nicht anwendbar ist, beruft sich die Revision ohne Erfolg auf die Sonderzuständigkeiten der Zweigniederlassung gemäß Art. 5 Nr. 5 EuGVVO, des Erfüllungsortes gemäß Art. 5 Nr. 1b Alt. 2 EuGVVO und der unerlaubten Handlung gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO, die sämtlich einen Wohnsitz des Beklagten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates voraussetzen. Insbesondere macht die Revision ohne Erfolg geltend, Art. 5 Nr. 5 EuGVVO knüpfe vorrangig an den durch das beklagte Unternehmen verursachten Rechtsschein an. Den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vortrag des Klägers in den Tatsacheninstanzen ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte nach der Schließung der Münchener Niederlassung und Löschung im Handelsregister den Rechtsschein ihres Fortbestandes hervorgerufen hat.

2. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich auch nicht aus den gemäß Art. 4 Abs. 1 EuGVVO anzuwendenden Vorschriften der Zivilprozessordnung . Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die internationale Zuständigkeit in den Vorschriften der §§ 12 ff. ZPO über die örtliche Zuständigkeit mitgeregelt. Soweit danach ein deutsches Gericht zuständig ist, indiziert dies regelmäßig die internationale Zuständigkeit (Senatsurteile vom 20. April 1993 - XI ZR 17/90, WM 1993, 1109 , 1110, vom 22. November 1994 - XI ZR 45/91, WM 1995, 100, 101 m.w.Nachw. und vom 26. Juni 2001 - XI ZR 241/00, BGH-Report 2001, 894). Hier ist jedoch keiner der Gerichtsstände der §§ 12 ff. ZPO eröffnet.

a) Der Gerichtsstand der Niederlassung gemäß § 21 Abs. 1 ZPO scheitert daran, dass die Münchener Niederlassung im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr bestand und im Handelsregister gelöscht war (vgl. BayObLG WM 1989, 871; MünchKommZPO/Patzina, 2. Aufl. § 21 Rdn. 11; Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 21 Rdn. 6), während die Frankfurter Niederlassung keinen Bezug zu den streitgegenständlichen Anlagegeschäften hat (vgl. Musielak/Heinrich, ZPO 5. Aufl. § 21 Rdn. 8).

b) Auch den Gerichtsstand des Vermögens gemäß § 23 ZPO hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, dass es sich bei der Frankfurter Repräsentanz um eigenes Vermögen der Beklagten und nicht um Vermögen eines anderen Unternehmens ihrer Firmengruppe handelt (vgl. zur Darlegungslast RGZ 75, 147, 149; BGH, Urteil vom 13. Juli 1987 - II ZR 188/86, WM 1987, 1089, 1091). Er hat erstinstanzlich nur vorgetragen, es handele sich um ein Büro der Unternehmensgruppe der Beklagten, über das die Beklagte ihre Dienste anbiete und das ihm nach Schließung der Münchener Repräsentanz als Ansprechpartner genannt worden sei. Nach seinem zweitinstanzlichen Vortrag gehört die Frankfurter Niederlassung zu einer in Irland ansässigen Gesellschaft der Firmengruppe. Der Umstand, dass die irische Gesellschaft zum Konzern der Beklagten gehört und diese das Büro auch für ihre Geschäftstätigkeit nutzt, begründet nicht ihre Vermögensinhaberschaft. Selbst wenn die Repräsentanz auch wirtschaftlich ihrer Verfügungsbefugnis unterliegen sollte, ergibt sich daraus keine rechtliche Vermögenszuordnung, die bei einer Vollstreckung gegen die Beklagte einen Zugriff ermöglichen würde (OLG München NJW-RR 1993, 701 , 704; Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 23 Rdn. 7a, 8). Aus diesen Gründen und wegen § 545 Abs. 2 ZPO (vgl. für § 513 Abs. 2 ZPO : BGH, Urteil vom 22. Oktober 2004 - V ZR 47/04, NJW-RR 2005, 501 , 504) konnte der in der Revisionsverhandlung gestellte Hilfsantrag, den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt am Main zu verweisen, keinen Erfolg haben.

c) Ohne Erfolg beruft sich die Revision auch auf die Gerichtsstände des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO ) und der Vermögensverwaltung (§ 31 ZPO ).

aa) Der gemäß § 29 Abs. 1 ZPO maßgebliche Erfüllungsort für die streitgegenständliche Nebenpflicht der Beklagten zur Auskunftserteilung bestimmt sich im Zweifel nach dem Erfüllungsort für die zugrunde liegende Hauptverpflichtung (vgl. Senat BGHZ 151, 5 , 9; BGH, Urteil vom 30. September 1976 - II ZR 107/74, WM 1976, 1230, 1232 m.w.Nachw.). Der Erfüllungsort des Konto- bzw. Depotvertrages der Parteien war nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts gemäß dem vertraglich vereinbarten Sachrecht des US-Staates New York (Art. 27 Abs. 1 , Art. 29 Abs. 1 , Art. 35 Abs. 2 EGBGB ) nicht in Deutschland, sondern am Sitz der Beklagten in New York.

bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist auch der Gerichtsstand der Vermögensverwaltung gemäß § 31 ZPO nicht gegeben. Die Beklagte hat nicht, insbesondere nicht auf vertraglicher Grundlage, das Vermögen des Klägers verwaltet. Ein Vermögensverwaltungsvertrag ist ein entgeltlicher Dienstvertrag in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages, der den Verwalter zur Verwaltung des Vermögens des Kunden in dessen Interesse verpflichtet. Aufgrund eines Vermögensverwaltungsvertrages ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, fortlaufend über das Vermögen des Kunden zu disponieren, d.h. ohne Einholung von Weisungen im Einzelfall tätig zu werden und selbständig Anlageentscheidungen zu treffen (Senat BGHZ 137, 69 , 73). Der Abschluss eines solchen Vertrages ist dem Sachvortrag des Klägers, insbesondere dem von ihm vorgelegten und von der Revision in Bezug genommenen Schreiben der Beklagten vom 12. Oktober 1993, nicht zu entnehmen.

d) Schließlich ist auch eine Zuständigkeit des Landgerichts München I nach § 32 ZPO nicht gegeben. Die streitgegenständlichen Auskunftsansprüche beruhen nach dem Vortrag des Klägers nicht auf einer unerlaubten Handlung mit Handlungs- oder Erfüllungsort im Bezirk eines deutschen Gerichts (vgl. zu dieser Voraussetzung BGHZ 124, 237 , 240 f.; 132, 105, 110 f.; Senat, Urteile vom 28. Februar 1989 - XI ZR 70/88, WM 1989, 1047, 1049, vom 6. Februar 1990 - XI ZR 184/88, WM 1990, 462 , 463 und vom 22. November 1994 - XI ZR 45/91, WM 1995, 100, 102). Die Revision beruft sich insoweit ohne Erfolg auf Ansprüche wegen grober Täuschung durch verdeckte Einrechnung von Provisionen in Abrechnungspreise. Diese Ansprüche hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr geltend gemacht. Die im Berufungsverfahren noch weiterverfolgten Abrechnungsfehler, die einen selbständigen Streitgegenstand darstellen, erfüllen nicht den Tatbestand einer unerlaubten Handlung. Insoweit liegen Handlungs- und Erfüllungsort auch nicht in Deutschland, weil die Beklagte die Abrechnungen und Buchungen unstreitig in New York vorgenommen und dort auch das belastete Konto geführt hat (vgl. BayObLG ZIP 2003, 1863 , 1864 und RPfleger 2004, 365, 366).

III. Die Revision des Klägers war demnach als unbegründet zurückzuweisen.

Hinweise:

Anmerkung A. Staudinger IPRax 2007, 107

Vorinstanz: OLG München, vom 10.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 1978/06
Vorinstanz: LG München I, vom 05.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 24619/04
Fundstellen
BGHReport 2007, 1139
IPRax 2008, 128
NJW-RR 2007, 1570
VersR 2008, 940
WM 2007, 1586
ZIP 2007, 1676