§ 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
Stand: 01.08.2024
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