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§ 29 a Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

(1)  Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. (2)  Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Art handelt.





 Stand: 01.04.2024